Kenngrößen für die Schadstoffwirkung:
LD50
= letale Dosis
- Angabe in mg/kg Körpergewicht
- mittlere tödliche Dosis eines Stoffes/einer Zubereitung, die nach Verbringen in den Magen oder auf die Haut von Versuchstieren den Tod der Hälfte der Versuchstiere erwarten lässt
- keine 1:1-Übertragung auf den Menschen möglich, daher mit Sicherheitsfaktor belegt (Wert liegt wesentlich unter der tatsächlichen letalen Dosis)
LC50
= letale Konzentration
- mittlere tödliche Konzentration eines Stoffes oder einer Zubereitung, die nach Aufnahme über die Atemwege die Hälfte der Versuchstiere voraussichtlich tötet
- Angabe in mg/l Luft in 4h oder in ppm/h und kg Körpergewicht
TD50
= toxische Dosis
- Angabe in mg/kg Körpergewicht
- Menge eines Stoffes oder einer Zubereitung, die nach Verbringen auf die Haut oder in den Magen von Versuchstieren bei der Hälfte der Versuchstiere Vergiftungserscheinungen hervorruft
MAK-Wert
= Maximale ArbeitsplatzKonzentration
- dient dem Schutz des Arbeitnehmers
- gilt in geschlossenen Räumen
- gibt an, welche Konzentration eines gefährlichen Stoffes oder einer gefährlichen Zubereitung am Arbeitsplatz zugelassen ist, ohne dass bei täglich 8h und 40h pro Woche Einwirkung eine Schädigung des Arbeiters auftritt
- Toleranzwerte
- Angabe in ppm bzw. mg/kg Körpergewicht
MIK-Wert
= Maximale ImmissionsKonzentration
- siehe MAK-Wert (mit Eingrenzung zur Zeit)
- ½h Langzeitüberschreitung pro Tag
- Angabe in ppm
BAT-Wert
= Biologischer Arbeitsplatz-Toleranzwert
- dient dem Schutz des Arbeitnehmers
- beim Menschen höchstzulässige Menge eines Gefahrstoffes im Körper, die nach dem gegenwärtigen Stand die Gesundheit des Arbeitnehmers nicht beeinträchtigt
- Messung in Körperflüssigkeiten
Auslöseschwelle
- Konzentration eines Stoffes in der Luft am Arbeitsplatz oder im Körper, bei deren Überschreitung zusätzliche Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit erforderlich sind
TRK-Wert
= Technische RichtKonzentration
- kleinstmögliche Konzentration eines Stoffes, die nach dem Stand der Technik am Arbeitsplatz erreicht werden kann
- wird jährlich überarbeitet und als „Technische Regeln für Gefahrstoffe“ veröffentlicht
- vom Bundesminister für Arbeit im Bundesarbeitsblatt bekanntgegeben